BGH-Urteil

ACHTUNG: BGH-Urteil untersagt das Befüllen fremder Tanks mit Flüssiggas

(Az: II ZR 367/02, Urteil vom 15. September 2003)

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Flüssiggashändlern das Befüllen fremder Tanks nicht gestattet ist. Alle freien Händler müssen sich nun davon überzeugen, dass sich der Tank im Eigentum des Kunden befindet.

Es ist möglich durch eine entsprechende Vertragsklausel (schriftliche Freigabe) eine Fremdbefüllung durchführen zu lassen. Steht in Ihrem Vertrag diese Klausel nicht, haben Sie immer noch die Möglichkeit aus dem bestehenden Liefervertrag auszusteigen (je nach Vertragsvereinbarung).

Wer von einem freien Flüssiggashändler Gas beziehen möchte, sollte über die Anschaffung eines eigenen Tanks nachdenken. Die Preisunterschiede für die Flüssiggasbelieferung eines Eigentanks oder eines gemieteten Tanks können oft bis zu 40 % betragen. Dies macht die Anschaffung eines eigenen Behälters schon nach kurzer Zeit bemerkbar.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei der Vertragsauflösung und Ihrer künftigen Flüssiggasbelieferung zu fairen Preisen.